Satzung


Präambel
Der „Deutsche Verein der professionellen Gehörlosen- und Schwerhörigen-Selbsthilfe e.V.“  (kurz: DVGSS) ist ein Verein von gehörlosen und schwerhörigen Menschen. Sie haben sich aus verschiedenen Bundesländern im DVGSS zusammen geschlossen, um qualifizierte Hilfe von Betroffenen für Betroffene zu ermöglichen. Qualifizierte gehörlose und schwerhörige Fachleute helfen gehörlosen und schwerhörigen Menschen. Professionelle Selbsthilfe meint, dass diese Form von Unterstützung durch ausgebildete Fachkräfte erfolgt, die selbst gehörlos oder schwerhörig sind. Diese Hilfe kann sowohl ehrenamtlich als auch hauptamtlich erfolgen.



§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: „Deutscher Verein der professionellen Gehörlosen- und Schwerhörigen-Selbsthilfe e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
 (3) Der Verein kann weiteren Körperschaften und Institutionen beitreten, wenn dies dem Vereinszweck dienlich ist.

§ 2 Vereinszweck, Aufgaben
(1) Der Vereinszweck ist die Förderung der qualifizierten Hilfe für gehörlose und schwerhörige Menschen so wie die selbstlose Unterstützung dieser Menschen, sofern sie auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Diese Ziele verfolgt er insbesondere durch:
a) Planung und Durchführung von Informations- und Bildungsveranstaltungen, Seminaren, Fern- und E-Learning-Kursen
b) Aufklärung und Beratung gehörloser und schwerhöriger Personen und deren Angehörige in allen behinderungsbedingten Lebenslagen und in Fragen des Patienten- und Verbraucherschutzes
c) Im Rahmen des Aufgabenbereichs des Vereins: Gewährung von Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten
d) Entwicklung und Bereitstellung von geeigneten Hilfsmitteln für gehörlose und schwerhörige Menschen
e) Planung und Durchführung von Maßnahmen der sozialen und beruflichen Rehabilitation
f) Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Herstellung und Verbesserung der Selbständigkeit und der Mobilität gehörloser und schwerhöriger Menschen
g) Vertretung der Anliegen gehörloser und schwerhöriger Menschen in der Öffentlichkeit und Gesellschaft
h) Planung und Durchführung von Maßnahmen, die dahin wirken, dass die gehörlosen und schwerhörigen Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können und befähigt werden, sich in der Gesellschaft zu behaupten
(2) Der Verein kann als Förderverein auftreten. Die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften ist gestattet, wenn diese Mittel für die Förderung der Hilfe für gehörlose und schwerhörige Menschen so wie die selbstlose Unterstützung dieser Menschen, sofern sie auf die Hilfe anderer angewiesen sind, verwendet werden.
(3) Der Verein kann im Bedarfsfall selbst Einrichtungen schaffen und unterhalten. Der Verein kann sich an Gesellschaften beteiligen, sofern dafür Mittel zur Verfügung stehen, die nicht zeitnah für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden sind.
(4) Der Verein arbeitet ohne konfessionelle und parteipolitische Bindungen.
(5) Der Verein berücksichtigt bei seiner Arbeit das Prinzip des Gender Mainstreamings.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereines sind nur für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person werden, die an den Aufgaben des Vereins interessiert ist und seine Ziele unterstützt.
(2) Der Verein besteht aus:

a.    Aktivmitgliedern,

b.    Passivmitgliedern,

c.    Fördermitgliedern und

d.    Ehrenmitgliedern.
(3) Aktivmitglieder sind natürliche Personen, die an der satzungsmäßigen Zweckerfüllung des Vereins aktiv mitarbeiten. Sie müssen gehörlos oder schwerhörig sein, der Deutschen Gebärdensprache mächtig sein und ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
(4) Passivmitglieder sind solche, die -ohne aktiv mitzuwirken- dem Verein vorübergehend angehören und dessen Einrichtung in Anspruch nehmen dürfen. Ihre Mitgliedschaft beträgt mindestens 1 Jahr. Eine mehrmalige Mitgliedschaft ist zulässig.
(5) Fördermitglieder sind solche, die den Verein ideell, materiell und finanziell fördern, ohne daraus unmittelbare Vorteile ableiten zu können.
(6) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein oder im Dienste des Vereins besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
(7) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Ein Rechtsanspruch zur Aufnahme besteht nicht.
(8) Bei der Aufnahme von Passivmitgliedern kann der Vorstand seine Entscheidungsbefugnis an den Geschäftsführer delegieren.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(2) Die Beitragshöhe soll die Leistungsfähigkeit der Mitglieder berücksichtigen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person erlischt auch durch Auflösung derselben.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Mitglied der Grundhaltung oder dem Zweck des Vereines zuwiderhandelt, sich vereinsschädigend verhält, mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nach Anmahnung länger als ein Jahr im Rückstand bleibt oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
(4) Vor Ausschluss ist dem Mitglied innerhalb einer Anhörungsfrist von vier Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs zu. Dieser hat innerhalb eines Monats schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über Einsprüche entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 7 Organe
(1) Organe des Vereins sind:       

- Mitgliederversammlung                   

- Vorstand
(2) In allen Organen wird die Deutsche Gebärdensprache verwendet.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan und hat über grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins zu entscheiden, soweit nicht der Vorstand zuständig ist.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

- den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister zu wählen,
- einen Kassenprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren zu wählen,       

- die Jahresberichte des Vorstandes entgegenzunehmen,  

- die geprüften Jahresrechnungen abzunehmen und die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, 

- über die Beitragsordnung und die Höhe der Beiträge zu entscheiden,   

- über Einsprüche zur Beendigung einer Mitgliedschaft zu entscheiden,  

- über Änderungen der Vereinssatzung und über die Auflösung des Vereins zu beschließen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre abzuhalten.
(4) Die Einladung hat schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von einem Monat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand dann einzuberufen, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
(6) Stimmberechtigt sind alle Aktivmitglieder. An der Mitgliederversammlung können Passivmitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder mit beratender Stimme teilnehmen. Beschlüsse werden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder gefasst, sofern diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das der Versammlungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben.
(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer.


(2) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Diese werden auf 4 Jahre gewählt und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei je zwei von ihnen gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
(3) Zur Führung der laufenden Verwaltung bestellt der Vorstand nach § 9 Abs. 2 einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB. Die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers durch den Vorstand ist nur mit Einwilligung der Mitgliederversammlung möglich. Die Einwilligung der Mitgliederversammlung liegt vor, wenn ¾ aller anwesenden Mitglieder die Bestellung oder Abberufung zustimmen.   
(4) Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
(5) Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Vergütung erhalten.

§ 10 Sonstige Vorschriften
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Leiter der Sitzung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des jeweiligen Organs zuzuleiten sind.

§ 11 Satzungsänderungen
(1) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden sind.
(2) Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§ 12 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine gesondert einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Annahme des gestellten Antrags ist ein einstimmiger Beschluss der anwesenden Mitglieder, mindestens der Hälfte aller Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Gehörlosenverband Hamburg e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für wohlfahrtspflegerische Zwecke insbesondere zur Förderung der Hilfe für gehörlose und schwerhörige Menschen zu verwenden hat; Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.