Arbeitsassistenz
Gehörlose und hochgradig schwerhörige Menschen haben im Berufsleben Anspruch auf eine notwendige Arbeitsassistenz. Rechtsgrundlage ist § 102 Abs. 4 SGB IX.
Eine Arbeitsassistenz ist notwendig, wenn gehörlose und hochgradig schwerhörige Menschen wegen der Behinderung eine regelmäßige Unterstützung am Arbeitsplatz benötigen und andere Hilfen nicht ausreichen. Die Arbeitsassistenz soll hörbehinderte Arbeitnehmer und Selbständige in die Lage versetzen, trotz der Hörbehinderung am Arbeitsleben teilhaben zu können.
Die Funktionen der Arbeitsassistenz für gehörlose und hochgradig schwerhörige Menschen können sein:
- Gebärdensprachdolmetscher und -übersetzer
- Kommunikationshelfer
- Schriftdolmetscher
- Mitschreibkraft
- Tutor
- Text-Korrekteur
In unserem Seminar Barrierefreiheit am Arbeitsplatz lernen die TeilnehmerInnen, wie sie eine Arbeitsassistenz nutzen können.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) beschreibt in ihren Empfehlungen und Merkblättern detailiert, was unter Arbeitsassistenz zu verstehen ist und wie der Rechtsanspruch nach § 102 Abs. 4 SGB IX umgesetzt werden kann.
BIH-Empfehlungen Arbeitsassistenz 2011.p
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BIH-Merkblatt Arbeitsassistenz.pdf
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BIH-AG Pflichten Arbeitsassistenz.pdf
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