Wer übernimmt die Kosten der Gebärdensprachdolmetscher für gehörlose SchwerbehindertenvertreterInnen?
Die Zeitschrift Behindertenrecht hat sich in ihrer Ausgabe Nr. 6/ 2010, S. 158 mit der Frage der Kostenübernahme der GebärdensprachdolmetscherInnen für SchwerbehindertenvertreterInnen befasst. Dank der freundlichen Genehmigung des Richard Boorberg Verlages können Sie hier den Artikel lesen:
„Vertrauensperson C. aus M.:
Ich bin gehörlos und seit kurzem zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gewählt worden. Zur Wahrnehmung meines Amtes halte ich es für wichtig, an Seminaren, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind, teilzunehmen. Des Weiteren ist es notwendig, dass ich regelmäßig an den Sitzungen des Betriebsrates teilnehme. Besteht die Möglichkeit, dass die notwendigen Kosten für Gebärdensprachdolmetscher, die für die Teilnahme entstehen, aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe bezuschusst werden? Welche Kosten übernimmt der Arbeitgeber?
Die Kostenübernahme für die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung ist in § 96 Abs. 8 SGB IX geregelt. Danach trägt die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehende Kosten der Arbeitgeber. Er hat die notwendigen Räume und Geschäftsbedürfnisse zur Verfügung zu stellen. Zu den Sachkosten gehören vor allem: Kosten der Wahl, Wahlzettel, Wahlumschläge, Bereithalten der Wahlurne und eines Wahlraumes, Schreibmaterialien, Büroausstattung, Ausgaben für Gesetze, Telefonkosten, Aufwendungen für Fahrtkosten zum Integrationsamt oder zur Agentur für Arbeit sowie die Freistellung und evtl. Erstattung von notwendigen Rechtsanwaltskosten (bei Rechtsstreitigkeiten mit dem Arbeitgeber, die die Aufgaben und die Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung betreffen). Voraussetzung ist immer, dass die Aufwendungen für die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung > notwendig < sind. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber ebenso wie für die Arbeitsplatzausstattung auch die Kosten, die für die Teilnahme an notwendigen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen sowie an Sitzungen des Betriebs- oder Personalrates oder z.B. dem Arbeitsschutzausschuss entstehen, § 96 Abs, 4 Satz 3 i. V. m. § 96 Abs, 8 SGB IX.
Fraglich ist, ob die Vorschrift des § 96 Abs. 8 SGB IX grundsätzlich eine Förderung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe für die notwendige behindertengerechte Ausstattung von Arbeitsplätzen von Schwerbehindertenvertretungen oder die notwendige Kosten für die Teilnahme an Seminaren oder Sitzungen, die aufgrund der anerkannten Behinderung entstehen, ausschließt. Zur Förderfähigkeit der behindertengerechten Ausstattung von Arbeitsplätzen für Schwerbehindertenvertretungen haben sich die Integrationsämter auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen dahingehend abgestimmt, dass der Arbeitgeber zwar grundsätzlich gem. § 96 Abs. 8 SGB IX verpflichtet ist, die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten zu übernehmen. Dies dürfte jedoch nur für den Aufwand gelten, der bei der Wahrnehmung des Amtes regelmäßig und unabhängig von der anerkannten Behinderung entsteht. Der im jeweiligen Einzelfall entstehende konkrete rein behinderungsbedingte Aufwand, z.B. die blindengerechte Ausstattung des Büros einer Schwerbehindertenvertretung, muss dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden. Für diejenigen Kosten, die behinderungsbedingt aufgrund der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an erforderlichen Fortbildungen entstehen, z.B. Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher, gilt nichts anderes. Ebenso können notwendige Kosten, die aus rein behinderungsbedingten Gründen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der betrieblichen Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung, z.B. bei der Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrates, insbesondere bei gehörlosen und blinden oder stark sehbehinderten Schwerbehindertenvertretungen entstehen, dem Grunde nach aus der Ausgleichsabgabe gefördert werden.
Die Notwendigkeit der entstehenden Kosten muss natürlich im Einzelfall jeweils konkret geprüft werden. Voraussetzung ist z.B. immer, dass das fragliche Fortbildungsseminar für die Arbeit der Vertrauensperson erforderlich ist. Hinsichtlich der Höhe der zu bezuschussenden Kosten könnte in Ihrem Fall wie folgt verfahren werden: Entstehen Kosten für Gebärdensprachdolmetschereinsätze in voraussichtlich größerem Umfang und nicht nur im Einzelfall, sondern regelmäßig, könnte der Kostenrahmen für einen bestimmten Zeitraum vorher abgesteckt und abgestimmt werden. Auf dieser Grundlage könnte dann ein der Höhe nach bestimmtes Budget für Gebärdensprachdolmetscherhonorare vom Integrationsamt zu Ihrer Verfügung bewilligt werden.
Darüber hinaus kann es im Einzelfall allerdings erforderlich werden, die Zumutbarkeit der Beteiligung des Arbeitgebers an diesen entstehenden Kosten zu prüfen, da den Arbeitgeber eine grundsätzliche Verpflichtung zur Kostentragung nach § 96 Abs. 8 SGB IX trifft.“